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Equippo AG / V004 / Zuletzt aktualisiert: 9. Juni 2021

1. Anwendungsbereich und Umsetzung

Diese Geschäftsbedingungen für Käufer (die „Geschäftsbedingungen für Käufer“) gelten für alle Angebote und/oder Käufe von Ihnen (dem „Käufer”) von Maschinen („Maschinen”), die auf unseren Websites und Online-Marktplätzen, die von der Equippo AG, Grafenauweg 8, 6300, Zug, Schweiz („Equippo“, zusammen mit dem Käufer die „Vertragsparteien“) unter der Domain www.equippo.com betrieben werden und für alle von der Equippo betriebenen lokalen Länderversionen (den „Marktplatz“).

Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes von Equippo schriftlich vereinbart wurde, werden vom Käufer ausgestellte oder zur Verfügung gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder andere Vertragsdokumente explizit ausgeschlagen und ausgeschlossen.

Der Käufer bestätigt, dass sein Vertragspartner für den Kauf von Maschinen Equippo ist. Ungeachtet des Vorstehenden bestätigt der Käufer, dass manche oder alle Maschinen von Equippo auf der Basis eines Komissionsgeschäftsmodells im Auftrag eines Drittverkäufers angeboten werden.

Diese Geschäftsbedingungen für Käufer gelten zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Equippo für die Nutzung der Websites und Marktplätze (die „Geschäftsbedingungen für die Website“). Im Falle von Diskrepanzen zwischen den Geschäftsbedingungen für die Webseite und diesen Geschäftsbedingungen für Käufer genießen die Geschäftsbedingungen für Käufer Priorität.

2. Bestellprozess

2.1. Bestellungen und aktualisierte Angebote

Wenn der Käufer ein Angebot zum Kauf der betreffenden Maschinen oder eine Bestellung zum Sofortkaufpreis für die betreffenden Maschinen abgibt, unterbreitet er ein verbindliches und unwiderrufliches Angebot zum Kauf der betreffenden Maschinen (die „Bestellung“), ohne dass der Käufer das Recht hat, die betreffende Bestellung zu stornieren oder zurückzuziehen, abgesehen von Ausnahmen, die vom Gesetz oder diesen Geschäftsbedingungen des Käufers vorgesehen sind (z. B. das Geld-zurück-Garantieverfahren).

Der Käufer erkennt hiermit an, dass eine solche Bestellung vorbehaltlich einer erneuten Bestätigung des Kaufpreises (außer wenn der Käufer zu einem Sofortkaufpreis kauft) und der Verfügbarkeit der betreffenden Maschinen seitens Equippo (die „Bestätigung") oder (außer wenn der Käufer zu einem Sofortkaufpreis kauft) der Übermittlung eines überarbeiteten Angebots (des „aktualisierte Angebots“) durch Equippo erfolgt.

Sollte ein aktualisiertes Angebot an den Käufer übermittelt werden, kann der Käufer solch ein aktualisiertes Angebot binnen 1 Geschäftstag annehmen. Das aktualisierte Angebote gilt als abgelaufen, wenn (i) der Käufer das aktualisierte Angebot entweder ablehnt oder (ii) der Käufer Equippo nicht innerhalb von 1 Geschäftstag nach Einreichung des aktualisierten Angebots beim Käufer über die Annahme des aktualisierten Angebots benachrichtigt. Als „Geschäftstag“ gilt jeder Tag, an dem die Banken in Zug für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Akzeptierte aktualisierte Angebote unterliegen ebenfalls dem Vorbehalt der Bestätigung durch Equippo (nachfolgend die “Bestätigung”).

Equippo behält sich das Recht vor, im eigenen Ermessen Bestellungen abzulehnen.

2.2. Verbindlicher Vertrag

Ein verbindlicher Vertrag für den Kauf irgendeiner Maschine gilt als abgeschlossen, wenn Equippo dem Käufer eine Bestätigung ausgestellt hat, oder wenn der Käufer ein aktualisiertes Angebot innerhalb der gültigen Frist akzeptiert hat, ist aber in jedem Fall an die Bedingung geknüpft, dass der Käufer den Kaufpreis gemäß Abschnitt 3.1 bezahlt oder auf Verlangen von Equippo eine Sicherheit stellt.

2.3. Keine Garantien

Equippo bietet eine Geld-zurück-Garantie und sichert zu und garantiert, dass der Käufer nach vollständigem Abschluss des Kaufs der Maschinen in Übereinstimmung mit diesen Geschäftsbedingungen für Käufer und vorbehaltlich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten, Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung der betreffenden Maschinen in das Bestimmungsland des Käufers der rechtmäßige Eigentümer der betreffenden Maschinen wird, und zwar frei von jeglichen Pfandrechten und Belastungen. Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass Equippo von weiteren impliziten oder ausdrücklichen Zusicherungen oder Gewährleistungen befreit ist und keine weiteren impliziten oder ausdrücklichen Zusicherungen oder Garantien gegenüber dem Käufer in Bezug auf die verkauften Maschinen abgibt.

2.4. Geld-zurück-Garantie

Das in diesem Abschnitt 2.4 detaillierte Verfahren wird als das „Geld-zurück-Garantieverfahren“ bezeichnet.

Equippo stimmt hiermit zu, den verbindlichen Vertrag, der zwischen dem Käufer und Equippo (wie in Abschnitt 2.2 spezifiziert) hinsichtlich aller Maschinen, die von Equippo erworben wurden (in jedem Fall die „Erstattungsmaschinen“) zu stornieren, vorausgesetzt dass der Käufer Equippo schriftlich mitteilt, dass er den Vertrag innerhalb von fünf Werktagen ab der ersten Entladung der Erstattungsmaschinen an der Baustelle oder dem Geschäftssitz des Käufers (die „Geld-zurück-Garantiefrist“), jedoch in keinem Fall später als 20 Werktage ab Ankunft des Frachtschiffs und vorbehaltlich der folgenden expliziten Bedingungen (der „Rückerstattungsbedingungen“):

  1. Vor der Inbetriebnahme der Erstattungsmaschinen sind Sie dafür verantwortlich, dass die Maschinen einsatzbereit sind. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle ausreichender Flüssigkeitsstände und die Zustandsprüfung der Flüssigkeiten und Filter;
  2. Die Erstattungsmaschinen sind vom Käufer zu reinigen und vom Käufer an Equippo in exakt demselben Zustand zu retournieren zurückgegeben, wie sie an ihn geliefert wurden, und zwar einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Qualität und Funktionalität (den „Qualitätszustand“);
  3. Eine Inspektion durch einen Vertreter von Equippo an einem zumutbaren, von Equippo gewählten Ort im Zuständigkeitsbereich, an den die Erstattungsmaschine geliefert wurde („den Zuständigkeitsbereich des Käufers“), um den Qualitätszustand zur Zufriedenheit zu sichern, und zwar mit der Maßgabe, dass Equippo die volle Mitarbeit und Assistenz des Käufers beim Arrangieren einer solchen Inspektion erhält;
  4. Eine schriftliche Bestätigung (wofür eine E-Mail ausreichend ist) von Equippo an den Käufer, dass der Qualitätszustand zufriedenstellend ist;
  5. Die volle Mitarbeit bei der Rücklieferung der Maschinen in die Obhut von Equippo an einen angemessenen, von Equippo gewählten Ort in den Zuständigkeitsbereich des Käufers, um den Transport der Erstattungsmaschinen an einen anderen von Equippo gewählten Ort zu ermöglichen; oder für den Fall, dass der Käufer Sie die Erstattungsmaschinen beim ursprünglichen Kauf importiert hat, an einen Ort Wahl außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Käufers, den Equippo wählt, und zwar gemäß folgendem Paragraphen (in jedem Fall, soweit zutreffend, der „Rückgabeort“);
  6. Wenn der Käufer die Maschinen beim Kauf bei Equippo importiert hat, muss der die Erfüllung aller (Re-)Export-Verfahren und Anforderungen arrangieren, um den (Re-)Export und die Übergabe der Erstattungsmaschine an einem Rückgabeort unserer Wahl in einer geeigneten freien Zone zu ermöglichen. Jegliche Ausnahmen für in dieser Bestimmung festgesetzte Anforderungen liegen im eigenen Ermessen von Equippo und müssen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden, wofür der E-Mail-Verkehr ausreichend ist.
  7. Der Käufer muss seine volle Mitarbeit für die Ausführung notwendiger Handlungen, um die komplette Eigentumsübertragung der Erstattungsmaschinen von ihm zurück an Equippo zu ermöglichen, bieten.
  8. Keine unangemessene Verzögerung durch den Käufer (einschließlich und nicht begrenzt auf sein Nicht-Reagieren auf Equippos Kommunikationsversuche und seine fehlende Mitarbeit) bei der Rückgabe der Erstattungsmaschinen an den Rückgabeort oder irgendeiner anderen Notwendigkeit zur Durchführung des Geld-zurück-Garantieverfahrens.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle vom Käufer an Equippo gezahlten Gelder als Zahlung des Kaufpreises für die Erstattungsmaschinen (in jedem Fall die „Gelder“) nur rückerstattet werden, nachdem die Erstattungsmaschinen zurück im tatsächlichen Besitz von Equippo sind. In jedem Fall, in dem Equippo dem Stornieren des Vertrags nach Zufriedenstellung der Rückerstattungsbedingungen zustimmt, wird Equippo dem Käufer die Gelder per Banküberweisung innerhalb von 10 Tagen nach Besitzerlangung der Erstattungsmaschinen zurückzahlen, insofern der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt komplett bei Equippo eingegangen ist, oder soweit zutreffend, wird Equippo andere Zahlungsinstrumente wie Bankbürgschaften oder Bankgarantien, wenn diese für die Zahlung des originalen Erstattungsmaschinenkaufs verwendet wurden, stornieren oder zurückgeben.

Nur in Bezug auf Geräte, die von "Equippo France SARL" im Rahmen einer nach französischem Recht durchgeführten Auktion erworben wurden, wird im obigen Abschnitt das Verfahren zur Anwendung der Geld-zurück-Garantie beschrieben, welches durch ein Rückkaufgeschäft abgewickelt wird, wobei die Equippo AG das Gerät vom Käufer, vorbehaltlich des vollständigen Zahlungseingangs bei "Equippo France SARL" und vorbehaltlich der Erfüllung der oben genannten Rückerstattungsbedingungen, zum gleichen Preis, den der Käufer an "Equippo France SARL" gezahlt hat, ankauft.

3. Kaufpreis

3.1. Kaufpreisbestandteile

Der Kaufpreis für allen Maschine, für die ein verbindlicher Vertrag gemäß Abschnitt 2.2 abgeschlossen wurde (der „Kaufpreis“) muss der in der Bestätigungsnachricht oder im aktualisierten Angebot angegebene Kaufpreis sein. Der Käufer bestätigt hiermit, dass Kosten, Steuern und Gebühren nur im Kaufpreis eingeschlossen werden, wenn und soweit dies in der Bestätigung sowie auf der Pro-forma-Rechnung spezifiziert ist. Zu den Transportkosten (Lieferkosten) siehe Abschnitt 5.1.

3.2. Lieferanschrift

Der Kaufpreis ist abhängig von der Lieferanschrift, die der Käufer bei der Bestellung angibt. Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass Änderungen der Lieferanschrift zu zusätzlichen Kosten führen können.

3.3. EU-MwSt. oder ähnliche Steuern

Für den Zweck dieser Geschäftsbedingungen für Käufer trifft „MwSt.“ auf jede Mehrwertsteuer laut der EU-MwSt.-Richtlinie oder andere Mehrwertsteuern, Umsatzsteuern oder ähnliche Steuern in Nicht-EU-Ländern zu.

Alle von Equippo auf dem Marktplatz, in der Bestätigung oder anderweitig von Equippo angegebenen Preise sind ohne EU-MwSt., sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben und spezifiziert.

Falls ein Verkauf der MwSt. unterliegt, wird diese MwSt. als solche auf der gemäß Abschnitt 4.1 ausgestellten Pro-forma-Rechnung und auf der Bestätigung berechnet und spezifiziert.

Equippo wird spezifizierte Steuern oder Gebühren, die in der Bestätigungeingeschlossen sind, im Auftrag des Käufers an die zuständigen Behörden überweisen. Der Käufer ist für Gebühren und Steuern, die nicht in der Bestätigung spezifiziert sind, verantwortlich. Unbeschadet des Vorgenannten muss Equippo den Käufer über solche Gebühren und Steuern in dem Maß informieren, wie sie Equippo bekannt sind.

4. Rechnung und Zahlung

4.1. Pro-forma-Rechnung

Bei Ausstellung einer Bestätigung muss Equippo dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung für den entsprechenden Kaufpreis schicken.

4.2. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung eines solchen auf einer Pro-forma-Rechnung spezifizierten Betrags und andere Zahlungen, die der Käufer Equippo schuldet, müssen innerhalb von 5 Geschäftstagen ab Erhalt der entsprechenden Rechnung geleistet werden. Nach Eingang der Zahlung des auf einer solchen Pro-forma-Rechnung angegebenen Betrags muss Equippo eine entsprechende Bestätigung an den Käufer senden.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 5 Werktagen gerät der Käufer automatisch in Verzug. Abschnitt 2.2 bleibt vorbehalten.

4.3. Währung

Die Standardwährung für Transaktionen, die unter diesen Geschäftsbedingungen für Käufer durchgeführt werden, ist der Euro. Alle Preisdarstellungen in einer Landeswährung sind nur zur Information. Die Verwendung einer anderen Währung als dem Euro für eine Transaktion unter diesen Geschäftsbedingungen für Käufer unterliegt einer schriftlichen Zustimmung (wobei der E-Mail-Verkehr oder Formularsendungen über unsere Webseite zulässig sind) und ist nur bestätigt, wenn es in der Bestätigung und der Pro-forma-Rechnung bestätigt ist.

4.4. Zahlungsmethode und Mittelherkunft

Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen speziell schriftlich vereinbart und in der Bestätigung erneut bestätigt wurden, müssen Zahlungen von Kaufpreisen und Zahlungen anderer Beträge, die der Käufer Equippo schuldet, per Banküberweisung getätigt werden. Alle Zahlungen müssen mit den eigenen Geldern des Käufers getätigt werden. Das für alle Zahlungen verwendete Bankkonto muss auf den Namen des Käufers lauten.

4.5. Zusätzliche Gebühren

Alle zusätzlichen und ausstehenden Gebühren wie für Premium-Inspektionen sind spätestens zusammen mit der Zahlung des Kaufpreises zahlbar.

5. Export, Lieferung und Import

5.1. Transport

Equippo arrangiert und zahlt den Transport der entsprechenden Maschinen von ihrem momentanen Standort an den mit dem Käufer vereinbarten Lieferort. Alle Ausfuhrzollgebühren, der Transport, die Versicherungsprämie, Bankgebühren und andere Drittkosten in Verbindung mit der Lieferung der Maschinen an den Käufer werden vom Kaufpreis bezahlt. Zusätzlich zum Vorgenannten arrangiert und zahlt Equippo den Transport von Erstattungsmaschinen vom Rückgabeort zu einem Ort seiner Wahl. In jedem Fall wird das Geld-zurück-Garantieverfahren gemäß Abschnitt 2.4 und den übrigen hier enthaltenen Bestimmungen ausgeführt.

5.2. Export und Exportkontrolle

Equippo muss sicherstellen, dass die geltenden Exportbestimmungen des Geschäftssitzes von Equippo und/oder des Landes, in das die betreffenden Maschinen ausgeführt werden, eingehalten werden.

Der Käufer versichert, dass er keinen Exportbeschränkungen unterliegt, und erkennt an, dass Equippo sich in vollem Umfang auf eine solche Angabe verlassen kann.

Der Käufer erkennt an, dass Equippo nicht an Personen oder Länder, gegen die ein Embargo verhängt wurde, oder an Länder, die gemäß den schweizerischen Vorschriften oder Vorschriften, die im Herkunfts- oder- Auslieferungsland der Maschinen gelten oder denen ein Drittverkäufer unterworfen sein kann, verkauft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf UN-, EAR-, OFAC- oder ITAR-Vorschriften.

Jeder Käufer ist verpflichtet, Maschinen, die von Equippo gekauft wurden, nicht an Personen oder in Länder, für die ein Embargo verhängt wurde, weiterzuverkaufen oder anderweitig zu transferieren.

Der Käufer erkennt an, dass Equippo nicht an (i) eine natürliche oder juristische Person verkauft, die in einer sanktionsbezogenen Liste von benannten Personen aufgeführt ist, die vom Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums, dem US-Außenministeriums oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Europäische Union oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz gelistet ist, (ii) an eine Person, die in einem Land operiert, organisiert oder ansässig ist, das wirtschaftlichen oder finanziellen Sanktionen oder Handelsembargos, die von Zeit zu Zeit von den vorgenannten Behörden verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, unterliegt oder (iii) jede Person, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer der in den Punkten (i) oder (ii) genannten Personen befindet (zusammen die „sanktionierten Personen“).

Der Käufer muss Equippo gegenüber bestätigen, dass er keine sanktionierte Person ist, dass er nicht im Namen oder zum Nutzen einer sanktionierten Person handelt und sich verpflichtet, keine Maschinen an eine sanktionierte Person weiterzuverkaufen oder zu übertragen.

5.3. Ziellandvorschriften

Die Einhaltung der Sicherheit, Emission und anderer örtlicher Vorschriften des in der Bestätigung angegeben Ziellandes für die Maschinen, für die ein verbindlicher Vertrag gemäß Abschnitt 2.2 abgeschlossen ist, liegt in der vollen Verantwortung des Käufers.

5.4. Lieferdatum

Equippo muss einen geschätzten Zeitraum für die Lieferung der Maschinen an das in der Bestätigung spezifizierte Ziel angeben. Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass solch ein Zeitraum nur eine von Equippo angegebene Schätzung nach Treu und Glauben ist, unter Anwendung angemessener Sorgfalt gemacht wird und unter keinen Umständen als garantiert gilt. Ungeachtet des Vorstehenden wird Equippo dennoch angemessene Bemühungen unternehmen, um die Maschinen in einem ausreichend kurzen Zeitrahmen zu liefern.

5.5. Import

Für bestimmte Märkte kann Equippo für den Käufer und im Namen des Käufers den Import der entsprechenden Maschine in das Zielland ermöglichen. Der Käufer bleibt aber in jedem Fall der Importeur und Equippo und dessen engagierte Logistikpartner handeln hiermit nur als Vertreter des Käufers. Sollte Equippo ungeachtet des Vorgenannten als Importeur gelten, verpflichtet sich der Käufer, Equippo hinsichtlich der Haftung für jegliche Schäden, die durch Equippo als Importeur verursacht wurden, schadlos zu halten. Der Käufer stimmt zu, Equippo mit allen nötigen Informationen und Dokumenten für den Zweck des Imports der entsprechenden Maschinen in das jeweilige Zielland zu versorgen.

5.6. Vollmacht

Der Käufer erteilt Equippo hiermit eine Vollmacht, die auf das Arrangieren des Transports, der Versicherung, des Zollverfahrens, der Überweisung von Gebühren und Steuern und der Eigentumsübertragung an den Käufer begrenzt ist, und stimmt zu, alle von Equippo begründet angeforderten Dokumente auszustellen, um solch eine begrenzte Vollmacht beweisen zu können.

5.7. Empfangsbestätigung und Bilder

Der Käufer muss dem entsprechenden Transportunternehmen und Equippo den Erhalt der Maschinen bei Lieferung bestätigen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, vor dem Abladen Bilder der Maschinen aus jedem Winkel zu machen, während sie immer noch auf dem Lkw geladen sind.

5.8. Eigentumsübertragung

Jedes Mal wenn Maschinen von Equippo auf Basis eines Kommissionsgeschäfts im Auftrag eines Drittverkäufers angeboten wird, wird die Eigentumsübertragung der entsprechenden Maschinen direkt zwischen dem Drittverkäufer, für den Equippo auf Basis eines Kommissionsgeschäfts handelt, und dem Käufer durchgeführt. In jedem Fall wird die Eigentumsübertragung an den Käufer von der Besitzübertragung der Maschinen an Equippo oder die benannten Subunternehmer durchgeführt und hiermit, wenn die aufgeladenen Maschinen das Gelände eines Drittverkäufers (von dem Equippo solche eine Maschinen kauft oder für den Equippo auf Basis eines verdeckten Vertreters handelt) oder einen anderen Standort der Maschinen verlässt.

5.9. Verlustgefahrübertragung

Equippo muss die Transportversicherung zugunsten des Käufers und für den Zeitraum ab der Eigentumsübertragung an den Käufer gemäß Abschnitt 5.8 arrangieren und diese endet mit der Lieferung der entsprechenden Maschinen an den Käufer. Der Käufer bestätigt, dass Equippo zusätzliche Versicherungen zu seinen Gunsten abschließen kann, um irgendwelche Entgeltregelungen mit entsprechenden Drittverkäufern und weitere Kosten abdecken zu können.

5.10. Entladeverzögerungen

Sollte aus irgendeinem Grund kein Vertreter des Käufers zum Entladen und Empfangen der Maschinen innerhalb von zwei Stunden ab Eintreffen des Lkws an der angegebenen Lieferanschrift und innerhalb der Lieferfrist verfügbar sein, werden dem Käufer zusätzliche Gebühren für die Wartezeit und zusätzliche Lieferversuche berechnet. Sie sind vor dem Abladen der Maschinen direkt an das Transportunternehmen zu zahlen.

5.11. Unzustellbare und verwaiste Maschinen

Sollte es Equippo unmöglich sein, die Maschinen an den Käufer zu liefern (z. B. weil der Käufer oder ein Vertreter des Käufers für den Zweck der Lieferung und Entladung nicht erreichbar ist), kann Equippo die Maschinen auf Kosten des Käufers einlagern.

Der Käufer kann die Lieferung der Maschinen innerhalb von 60 Tagen ab Einlagerung der Maschinen fordern. In diesem Fall muss der Käufer vor der Nachlieferung der Maschinen für die Lagerung und für zusätzliche Liefergebühren zahlen.

Sollte der Käufer die Lieferung der Maschinen nicht innerhalb von 60 Tagen ab Einlagerung der Maschinen fordern, betrachtet Equippo die Maschinen als verwaist und bietet die Maschinen unbeschadet jeglicher anderer Rechtsmittel per Gesetz oder Vertrag zu einem von Equippo als angemessen angesehenen Liquidationswert zum Verkauf an. Equippo ist zu einer Kommission von 25 % der Bruttoeinnahmen, die aus solch einem Verkauf resultieren, berechtigt. Der Rest solcher Bruttoeinnahmen – minus aller zusätzlich entstandenen Transport- und Lagerkosten – wird von Equippo für den Käufer auf einem Treuhandkonto gehalten und auf Anfrage an den Käufer gezahlt.

6. Beschwerden

6.1. Transportschäden

Beschwerden hinsichtlich Transportschäden der Maschine müssen sofort und gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Transportversicherung, die auf Anfrage erhältlich sind, angezeigt werden.

6.2. Genauigkeit der Beschreibung; Mängel

Alle Informationen, die vom Marktplatz bereitgestellt oder auf dem Marktplatz offengelegt werden, dienen lediglich als Orientierungshilfe und sind nicht Teil des Kaufvertrags, es sei denn, dies ist ausdrücklich in der Bestätigung angegeben.

Beschwerden hinsichtlich der Genauigkeit der Beschreibung der Maschinen oder andere ähnliche Beschwerden müssen per E-Mail an Equippo gerichtet werden. Eventuelle Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach dem Entladen der Ausrüstung an der Lieferadresse eingereicht werden.

Equippo wird keine Beschwerden bezüglich des Zustands und verwandter Ungenauigkeiten akzeptieren, die vor der Eigentumsübertragung an den Käufer gemäß Abschnitt 5.8 nicht existierten, und der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass Equippo insbesondere keine Beschwerden in Bezug auf Defekte, die während des Transports oder im Verantwortungsbereich des Käufers entstanden sind, akzeptiert.

Der Käufer bestätigt, dass Equippo bestimmte Rechtsmittel gegen Drittverkäufer haben kann, falls Defekte an den entsprechenden Maschinen auftreten sollten. Unbeschadet des Abschnitts 2.3 (Keine Garantien) muss Equippo versuchen, einen stichhaltigen, begründeten und bewiesenen Defekt im Dialog mit dem entsprechenden Drittverkäufer zu untersuchen und zu beheben.

Equippo kann in eigenem Ermessen entscheiden, ob Kontaktinformationen von entsprechenden Drittverkäufern an den Käufer gegeben werden.

Wenn und soweit Equippo vertragliche Mittel im Falle eines Defekts der entsprechenden Maschinen haben sollte, stimmt Equippo zu, solche Mittel anzuweisen. Das geschieht aber nur unter der Voraussetzung, dass der Käufer anerkennt und zustimmt, dass jeglicher Rückanspruch des Käufers nur gegen entsprechende Drittverkäufer gilt und nicht gegen Equippo.

7. Weitere Bestimmungen

7.1. Keine Umgehung

Für Maschinen, die der Käufer zuerst auf dem Marktplatz als zum Verkauf stehend identifiziert hat, darf der Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Equippo entsprechende Drittverkäufer direkt oder indirekt kontaktieren oder versuchen, sie zu kontaktieren, es sei denn über Equippo. Er darf auch nicht auf andere Weise versuchen, solche Maschinen anders als über den Marktplatz zu kaufen. Sollte so ein Kauf außerhalb des Marktplatzes auftreten, kann der Käufer für jegliche für Equippo entstandene Schäden haftbar gemacht werden, einschließlich aber nicht begrenzt auf den Verlust von Kommissionen und Kosten für die Auflistung und Werbung der entsprechenden Maschinen.

7.2. Keine Verfügbarkeitsgarantien

Der Käufer erkennt an, dass Equippo weder die Fehlerfreiheit einer Bestellübermittlung, Bestätigung oder eines aktualisierten Angebots noch die ständige Verfügbarkeit des Marktplatzes garantiert.

7.3. Recht auf Entfernung aus der Auflistung

Der Marktplatz behält sich das Recht vor, aufgelistete Maschinen jederzeit, aus irgendeinem Grund und ohne Haftung im Falle einer Absetzung von der Auflistung zu entfernen.

7.4. Geistiges Eigentum

Jedes geistige Eigentum an sämtlichen Daten, die durch den Marktplatz erstellt oder auf ihm veröffentlicht wurden, verbleiben ausschließliches Eigentum von Equippo.

8. Entschädigung

Der Käufer stimmt uneingeschränkt zu, Equippo verschuldensunabhängig für alle für Equippo verursachten Schäden, die durch Äußerungen des Käufers unter diesen Geschäftsbedingungen für Käufer entstanden sind und nicht der Wahrheit entsprechen oder nicht in jeder Beziehung korrekt und genau sind, oder wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gemäß diesen Geschäftsbedingungen für Käufer nicht nachkommt, schadlos zu halten.

Wenn der Käufer Darstellungen, Gewährleistungen und Garantien unter diesen Geschäftsbedingungen macht, darf die Haftung des Käufers gemäß diesem Abschnitt nicht bewertet oder vermindert oder in anderer Weise durch tatsächliche oder von Equippo erlangte Kenntnisse begrenzt werden.

9. Verschiedenes

9.1. Steuern, Kosten und Aufwendungen

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen für Käufer sind alle Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die einer der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen für Käufer und den hiermit beabsichtigten Transaktionen auferlegt werden, von der Vertragspartei, der die diese Steuern oder öffentlichen Abgaben auferlegt werden, zu tragen.

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen für Käufer muss jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten und Aufwendungen, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen für Käufer und allen hierin in Betracht gezogenen Transaktionen ergeben oder in Verbindung damit entstehen, tragen.

9.2. Änderungen

Equippo behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen für Käufer jederzeit mit Wirkung für zukünftige Käufe (z. B. Käufe, für die der Käufer noch keine Bestellung aufgegeben hat) zu ändern.

9.3. Abtretungen

Keine Partei ist berechtigt, Rechte, die aus einem verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien für den Kauf von Maschinen oder damit verbundenen Rechten und Verpflichtungen resultieren, einem Dritten zuzusprechen oder zu übertragen, ohne vorher ein schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei einzuholen, mit der Ausnahme, dass es Equippo freisteht, seine Forderungen gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Gebühren, Kosten und Abgaben (zusammen mit allen damit verbundenen Nebenrechten) zu beliebigen Zwecken an ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten abzutreten, z. B. im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung, zu sonstigen Finanzierungszwecken oder zum Inkasso, ohne dass es der Zustimmung des Käufers bedarf. Übertragungen oder Zusprüche gemäß dieser Geschäftsbedingungen für Käufer bleiben vorbehalten.

9.4. Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen für ungültig oder nicht durchführbar gehalten werden, behalten die anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen dennoch ihre Gültigkeit. In diesem Fall wird die ungültige oder nicht durchführbare Bestimmung (gegebenenfalls durch Gerichtsbeschluss) durch eine Ersatzbestimmung ersetzt, die die Absicht der ungültigen oder nicht durchführbaren Bestimmung am besten widerspiegelt, ohne aber undurchführbar zu sein. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke in diesen Geschäftsbedingungen.

9.5. Geltendes Recht

Diese Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien und/oder die Geschäftsbedingungen für Käufer unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht (unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980).

9.6. Gerichtsbarkeit

Jegliche Streitfälle, die aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen für Käufer herrühren, sind ausschließlich den Gerichten übergeben, die für die Stadt Zug, Schweiz, zuständig sind.

9.7. Englische Sprache

Diese Geschäftsbedingungen für Käufer können in andere Sprachen übersetzt werden; die englische Fassung ist jedoch die maßgebliche und einzige rechtsverbindliche Sprachfassung.